§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
Der Ortsverein ist eine Gliederung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD). Er führt den Namen SPD-Ortsverein Dresden Elbhang/Schönfelder Hochland. Seine Anschrift entspricht dem Sitz der Regionalgeschäftsstelle der SPD Dresden. Sein Tätigkeitsgebiet umfasst die Bereiche des Ortsamts Loschwitz und der Ortschaft Schönfeld-Weißig der Landeshauptstadt Dresden.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus dem Bekenntnis seiner Mitglieder zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme neuer Mitglieder muss der Ortsvereinsvorstand innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
(2) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand binnen eines Monats Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
(3) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
(4) Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen, und die Pflicht, die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen. Es hat Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Ortsvereins.
(6) Jedes Mitglied hat satzungsgemäße Beiträge zu zahlen. Das Nähere regelt die Finanzordnung.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

§ 4 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Sie bestimmt seine politischen Ziele und Standpunkte. Sie wählt den Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag, erstellt Wahlvorschläge, stellt Anträge und fasst Beschlüsse und Entschließungen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel monatlich, mindestens einmal in jedem Quartal von dem Vorstand einberufen.
(3) Die Einberufung erfolgt unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche in Schriftform, die durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Mitglieder, die nicht in elektronischer Form eingeladen werden, sollen auf ihren Wunsch in anderer Weise vom Termin benachrichtigt werden. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sollen rechtzeitig im Internet bekanntgemacht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitz, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer besonderen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Wahrung der Statuten der SPD einzuberufen. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt, für welche dieselben Bestimmungen wie für die Jahreshauptversammlung gelten.
(6) Wahlen werden nach den Bestimmungen der Wahlordnung der SPD durchgeführt.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands oder von mindestens acht Mitgliedern unter Angabe einer Tagesordnung und unter Einhaltung einer Landungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
(9) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Ortsverein und vertritt ihn nach außen und nach innen. Ihm obliegen die Vorbereitung und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
(2) Der Vorstand besteht aus:
• dem Vorsitz
• dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassiererin/Kassierer)
• einer von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmten Anzahl von Beisitzenden
(3) Der Vorsitz handelt im Namen des Vorstands. Er besteht aus einer Person oder aus zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts. Zum Vorsitz gehören weiterhin bis zu drei stellvertretende Vorsitzende.
(4) Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend im Amt.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere die Vertretungsbefugnisse des Vorsitzes bestimmt.

§ 7 Wahlen
(1) Die Wahl der/des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassiererin/des Kassierers und der Beisitzenden erfolgt in dieser Reihenfolge nacheinander in getrennten Wahlgängen.
(2) Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 8 Revision
(1) Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen- und Kontenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
(2) Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen. Der Vorstand soll sie vorbereiten und muss den Wortlaut der Änderungsvorschläge mit der Tagesordnung verschicken. Die Bestimmungen zur Jahresmitgliederversammlung gelten entsprechend. Redaktionelle Korrekturen können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§ 10 Schlussbestimmung
(1) Die Statuten der höherrangigen Parteigliederungen gehen dieser Satzung vor. Soweit eine satzungsgemäße Regelung fehlt, sind das Organisationstatut, die Wahlordnung oder die Finanzordnung der SPD, das Statut des SPD-Landesverbands Sachsen oder das Statut der SPD Unterbezirk Dresden entsprechend anzuwenden.
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach seiner Entschließung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Fassungen außer Kraft.

Dresden, den 07.04.2025